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Satzung

Satzung des Arbeitskreises für Heimatkunde Nieder-Roden e. V.

§1
Der Verein für den Namen „Arbeitskreis für Heimatkunde Nieder Roden e .V.“ mit Sitz in Rodgau Nieder-Roden. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach, Vereinsregister 4383, eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Erforschung der Heimatgeschichte von Nieder-Roden und Umgebung, die Denkmal – und die Traditionspflege.

Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Sammlung und Erfassung von Bodenfunden und Gegenständen, die historisch oder kulturgeschichtlich wertvoll oder interessant sind, mit dem Ziel, diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und für die Nachwelt zu erhalten.
  2. die Durchführung von Veranstaltungen
  3. die Forschung in Archiven, Museen, Antiquariaten, mit dem Ziel, alte Dokumente, Bilder und Landkarten auszuwerten, und die Ergebnisse in Publikationen einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen und für die Nachwelt zu erhalten.
  4. die Zusammenarbeit mit Schulen, Vereinen und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen, um das kulturgeschichtliche Interesse im Raume Nieder-Roden und Umgebung zu wecken und zu fördern.
  5. die Herausgabe einer eigenen historischen Buchreihe und die Unterstützung von Personen, die ehrenamtlich an solchen Publikationen arbeiten. Die Buchreihe trägt den Titel „Nieder Röder Heimatbibliothek“.
  6. die Einrichtung, Betrieb und Unterhaltung eines Heimatmuseums, das regelmäßig kostenlos für die Öffentlichkeit geöffnet wird. Dazu gehört auch der Erwerb von für die Heimatgeschichte wichtigen Gegenständen und Publikationen, um sie zu erhalten und im Museum auszustellen.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Erforschung der Heimatgeschichte Nieder-Rodens erworben haben.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod.
  2. durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes.

Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn das Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 des erweiterten Vorstandes.
Dem auszuschließenden Mitglied ist in einer Sitzung des erweiterten Vorstandes die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu.
Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§6
Die Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8
Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand. Er besteht gemäß § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  3. Der erweiterte Vorstand. Er besteht aus dem Vorstand und bis zu 7 Beisitzern. Die Beisitzer werden mit einfacher Stimmenmehrheit in Anlehnung an die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen gewählt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand haftet dem Verein gemäß, für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins. Ist ein Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§9
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch die örtliche Presse erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des neuen Vorstandes: Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern: Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
  5. Jede Satzungsänderung
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

Der erweiterte Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit nicht nach dem Gesetz oder dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§10
Möglichst jeden Monat soll eine Arbeitssitzung stattfinden. Die Termine werden jeweils in der Arbeitssitzung festgelegt. An den Arbeitssitzungen können auch Nichtmitglieder teilnehmen.

§11
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§12
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Rodgau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 21. April 2010.

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